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Grunddienstbarkeiten beim Immobilienverkauf

Aktualisiert: 4. Feb.

Beim Verkauf einer Immobilie spielen Grunddienstbarkeiten eine wesentliche Rolle. Sie können den Wert einer Immobilie beeinflussen, die Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder Vorteile für bestimmte Grundstücke bieten. Eine Grunddienstbarkeit gewährt einem anderen Grundstückseigentümer oder Dritten bestimmte Nutzungsrechte an einem Grundstück, z. B. ein Wegerecht oder Leitungsrecht. Sie bleibt in der Regel dauerhaft bestehen und ist im Grundbuch eingetragen.

Dieser Artikel erläutert die Definition, Arten, Auswirkungen und den Umgang mit Grunddienstbarkeiten beim Immobilienverkauf sowie Möglichkeiten zur Löschung oder Anpassung solcher Rechte.

 

Was sind Grunddienstbarkeiten?

Grunddienstbarkeiten sind gemäß § 1018 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beschränkte dingliche Rechte, die zugunsten eines anderen Grundstücks bestehen. Sie verpflichten den belasteten Grundstückseigentümer dazu, bestimmte Nutzungen zu dulden oder zu unterlassen.

 

Merkmale:

  • Sie sind fest mit dem Grundstück verknüpft und nicht personenbezogen.

  • Sie sind im Grundbuch, Abteilung II, eingetragen und für zukünftige Eigentümer bindend.

  • Sie können nicht einseitig aufgehoben werden und sind auf Dauer angelegt.

  • Sie gelten meist zugunsten eines Nachbargrundstücks, in seltenen Fällen auch für Dritte.

 

Arten von Grunddienstbarkeiten

Es gibt verschiedene Formen von Grunddienstbarkeiten, die beim Immobilienverkauf eine Rolle spielen können:

Art der Grunddienstbarkeit

Beschreibung

Wegerecht

Erlaubt einem Nachbargrundstück den Zugang über das eigene Grundstück.

Leitungsrecht

Berechtigt Versorgungsunternehmen oder Nachbarn zur Verlegung von Leitungen.

Bebauungsbeschränkungen

Einschränkungen für Neubauten oder bestimmte bauliche Maßnahmen.

Geh- und Fahrrecht

Erlaubt Personen, das Grundstück für den Zugang zu nutzen.

Überbaurecht

Erlaubt Teile eines Bauwerks auf das Nachbargrundstück zu ragen.

Verbot bestimmter Nutzungen

Untersagt eine bestimmte Nutzung (z. B. Gewerbebetrieb auf einem Wohngrundstück).

Duldungspflicht

Verpflichtet den Eigentümer, eine bestimmte Nutzung zu akzeptieren.

 

Auswirkungen einer Grunddienstbarkeit auf den Immobilienverkauf

Grunddienstbarkeiten haben erhebliche Auswirkungen auf die Verkaufsfähigkeit und den Wert einer Immobilie:


Wertminderung der Immobilie

Ein Grundstück mit einer belastenden Grunddienstbarkeit kann an Wert verlieren, da es den Handlungsspielraum des Eigentümers einschränkt. Beispielsweise kann ein Wegerecht die Privatsphäre beeinträchtigen oder ein Leitungsrecht den Bau eines Anbaus verhindern. Die Wertminderung hängt von der Art und dem Umfang der Grunddienstbarkeit ab.


Verpflichtungen für den Käufer

Beim Immobilienverkauf muss der Käufer die bestehende Grunddienstbarkeit übernehmen. Der neue Eigentümer kann diese nicht ohne weiteres aufheben, sondern muss sie akzeptieren. Dies kann zu langfristigen Verpflichtungen führen, die den Nutzungsspielraum der Immobilie einschränken.


Erschwerte Finanzierung

Banken bewerten Immobilien mit Grunddienstbarkeiten oft als weniger werthaltig, was die Vergabe eines Darlehens erschweren kann. Insbesondere wenn ein Grundstück stark durch eine Dienstbarkeit belastet ist, kann dies zu schlechteren Kreditkonditionen oder einer Ablehnung der Finanzierung führen.


Offenlegungspflicht beim Verkauf

Nach § 311 BGB ist der Verkäufer verpflichtet, den Käufer über bestehende Grunddienstbarkeiten zu informieren. Verschweigt der Verkäufer diese, kann dies zu Schadensersatzansprüchen oder sogar zur Rückabwicklung des Kaufvertrags führen.

 

Löschung oder Anpassung einer Grunddienstbarkeit

Eine eingetragene Grunddienstbarkeit kann unter bestimmten Umständen gelöscht oder angepasst werden:


Löschung durch Zustimmung des Berechtigten

Falls die Grunddienstbarkeit für den Begünstigten nicht mehr notwendig ist, kann eine Löschung durch notarielle Zustimmung erfolgen. Dazu müssen alle betroffenen Parteien einer Streichung aus dem Grundbuch zustimmen.


Ablösevereinbarung

Der belastete Grundstückseigentümer kann eine finanzielle Entschädigung anbieten, um den Verzicht auf die Grunddienstbarkeit zu erreichen. Eine solche Vereinbarung muss notariell beurkundet und im Grundbuch vermerkt werden.


Gerichtliche Löschung nach § 1026 BGB

Falls eine Grunddienstbarkeit nicht mehr benötigt wird (z. B. weil ein alternatives Wegerecht existiert), kann sie auf Antrag gerichtlich gelöscht werden. Dies erfordert jedoch einen Nachweis, dass die ursprüngliche Notwendigkeit entfallen ist.

 

Vorgehen beim Immobilienverkauf mit Grunddienstbarkeiten

Wenn eine Immobilie mit einer Grunddienstbarkeit verkauft wird, sind folgende Schritte ratsam:

  1. Grundbuchprüfung: Überprüfung der Einträge in Abteilung II des Grundbuchs.

  2. Käufer aufklären: Offenlegung aller bestehenden Belastungen.

  3. Wertermittlung: Einschätzung der Auswirkungen der Grunddienstbarkeit auf den Marktwert der Immobilie durch einen Sachverständigen.

  4. Gegebenenfalls Löschungsverfahren einleiten: Falls möglich, rechtzeitige Klärung einer Löschung oder Anpassung der Grunddienstbarkeit.

  5. Notarielle Beurkundung: Der Notar stellt sicher, dass Käufer und Verkäufer über die Auswirkungen informiert sind.

  6. Finanzierungsabsprache mit Banken: Klärung, ob die Grunddienstbarkeit die Kreditwürdigkeit des Käufers beeinflusst.

 

Fazit

Grunddienstbarkeiten sind ein wichtiger Faktor beim Immobilienverkauf, da sie den Wert, die Nutzung und die Finanzierungsmöglichkeiten einer Immobilie beeinflussen können. Während einige Dienstbarkeiten wie Wegerechte oder Leitungsrechte unvermeidbar sind, können andere durch Verhandlungen oder Ablösungen gelöscht werden.

Verkäufer sollten sich frühzeitig über die bestehenden Belastungen informieren und Käufer umfassend aufklären, um rechtliche Probleme zu vermeiden. In einigen Fällen kann eine professionelle Beratung durch einen Notar oder Rechtsanwalt sinnvoll sein, um die bestmögliche Lösung für beide Parteien zu finden. Zudem sollten Käufer sorgfältig prüfen, welche langfristigen Verpflichtungen mit der Grunddienstbarkeit verbunden sind, bevor sie eine Kaufentscheidung treffen.

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